ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Tinax Werbetechnik, Sitz der Firma: Casterfeldstraße 48-50 68199 Mannheim Inhaber: Nasir Ahmad Habibi, im folgenden TINAX genannt. Kunde im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Maßgeblich ist jeweils die gültige Fassung.

(1) Die Angebote von TINAX einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Preisangebote werden in EUR abgegeben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

(2) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Kunde das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

(3) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektleistungen, die vom Kunden ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.

(4) Bei Werbeanlagen, welche einschließlich Montage bestellt werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebewerkzeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz,- Maler,- oder Abdichtungsarbeiten.

(1) Auftragsbestätigungen erfolgen für sämtliche Aufträge, mit Ausnahme von kleineren Bestellungen, deren Auftragswert EUR 500,– netto nicht übersteigt und mit Ausnahme von Expressbestellungen, deren Produktions- und / oder Auslieferungszeit mit bis zu drei Werktagen angegeben ist.

(2) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung von TINAX verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich TINAX bekannt zugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von TINAX schriftlich bestätigt sind.

(3) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die im Angebot genannte Lieferzeit ist freibleibend. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen TINAX – auch innerhalb eines Verzuges – , die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. TINAX wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die TINAX die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei TINAX, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. TINAX setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.

(5) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen von TINAX für den Kunden zumutbar sind bleiben vorbehalten.

(6) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Kunden. Soweit die Genehmigung durch TINAX beschafft wird, ist dieser Vertreter vom Kunden. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Kunde. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann TINAX 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden von TINAX überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

(7) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

(1) In der Produktions- und Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 4) können von TINAX auf Rechnung des Kunden in Auftrag gegeben werden.

(1) Korrekturvorlagen sind vom Kunden verantwortlich zu prüfen und ggf. zu korrigieren. TINAX haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Änderungen, die von der ursprünglichen Bestellung abweichen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Material- und Farbmuster werden nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Deren Berechnung richtet sich nach Art und Umfang und nach Auftragsvolumen. Je nach Herstellungsverfahren – Siebdruck, Offsetdruck, Folienschnitt, Digitaldruck – , insbesondere auf unterschiedlichen Materialien, wie z.B. Aluminium, Edelstahl, Glas, Acrylglas, Papier usw. muss mit Farbabweichungen gerechnet werden.

(3) TINAX ist nicht zur Prüfung bestehender Marken und Schutzrechte verpflichtet, für deren Wiedergabe uns ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt auch für auftragsgemäß von uns hergestellte Zeichnungen oder Entwürfe. Mit Auftragserteilung haftet der Kunde für die Reproduktionsberechtigung der von ihm in Auftrag gegebenen Motive.

(4) TINAX ist zum Aufdruck seiner Firmen und Markenzeichen berechtigt, auch ohne spezielle Einwilligung des Kunden.

(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Kunde. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.

(2) Sämtliche Montageleistungen von TINAX müssen vom Kunden unverzüglich abgenommen werden. Dies gilt auch für angelieferte oder abgeholte Waren und ausgeführte Dienstleistungen von TINAX. Bei Verhinderung hat der Kunde die Abnahme binnen 10 Werktagen durchzuführen.

(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Waren, die vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.

(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von TINAX sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die TINAX nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von TINAX zur Folge. TINAX ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

(2) Die von uns hergestellten Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster, Filme, Stanzen sowie andere für den Produktionsprozess notwendige Unterlagen, bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Kunde für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsunterlagen, die in unserem Auftrag von einem anderen Unternehmen hergestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Kopien von Produktionsunterlagen an den Kunden zu liefern. Die Produktionsunterlagen bewahren wir 2 Jahre auf, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer letztmaligen Verwendung.

(1) Mängel der Ware sind TINAX unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Bei berechtigter Mängelrüge ist TINAX zur Nachbesserung berechtigt.

(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen: dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

(3) Sämtliche Ansprüche gegen TINAX, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Kunden, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

(1) Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet TINAX für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate. Für alle weiteren werbetechnischen Erzeugnisse übernehmen wir eine Garantie von 12 Monaten, sofern die Erzeugnisse durch ihre Art und Beschaffenheit nicht nur für einen kurzfristigen Einsatz ausgelegt sind. Der Kunde ist verpflichtet, Material und Verfahren vor Auftragserteilung selbst in Bezug auf seine Eignung zu prüfen, oder sich von TINAX die Eignung bestätigen zu lassen. Im Gewährleistungsfall übernimmt TINAX die Aufwendung für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für die Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles von TINAX übernommen.
Sollten einzelne Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, wird das wirtschaftlich gewollte und rechtliche mögliche vereinbart. Die Bestimmungen greifen für Verbraucher nur, soweit die einzelnen Regelungen für diese anwendbar sind.

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist Mannheim.

(2) Sämtliche Verträge, auch Exportgeschäfte, unterliegen deutschem Recht. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgt Versand – auch ins Ausland – für Rechnung und auf Gefahr des Kunden.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferungen, Werkstattleistungen und Zahlungen ist Mannheim.

(4) Die rechtliche Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen macht die übrigen Bestimmungen nicht unwirksam.